NRW diskutiert Entwurf eines Landes-E-Government-Gesetzes mit der Öffentlichkeit

von Benjamin Fadavian (2015)

Auf https://egovg.nrw.de/egovg/de/home (1) steht es bis zum 31.08.2015 jedermann offen, den Entwurf eines E-Government-Gesetzes für das Land NRW zu diskutieren und sowohl einzelne Punkte als auch das Gesamtpaket zu kommentieren. Ohne die Diskussion und die Kommentare, die auf die Beteiligungsplattform gehören, hier abhalten zu wollen, möchte ich jedoch den folgenden Gedanken kurz notieren: Die Initiative, ein E-Government-Gesetz für das Land NRW zu schaffen, ist sinnvoll und notwendig. Das noch vor der Bundestagswahl 2013 beschlossene E-Government-Gesetz des Bundes (siehe im Übrigen mein Kommentar hier: http://www.kommimpuls.de/2013/08/ruckenwind-fur-die-moderne-verwaltung/) (2) hat einen ganz konkreten Fortschritt für die moderne Verwaltung bewirkt, wenngleich auch mehr möglich gewesen wäre. Das Gesetz des Bundes konnte und kann aus der im Grundgesetz verankerten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern allerdings nur für jene Verwaltungsverfahren Geltung beanspruchen, in denen vom Land Bundesrecht ausgeführt wird. Das sind zwar viele und bedeutende Verfahren. Auf Verwaltungsverfahren, in denen jedoch von Landes- oder Kommunalbehörden Landesrecht angewandt wird (z.B. bei Verfahren nach dem StrWG NRW, der BauO NRW oder dem LHundG NRW) ist aber nach wie vor kein eGovernment-Gesetz anwendbar. Das kann im Extremfall dazu führen, dass, je nach dem, welcher staatlichen Ebene das materielle Recht zuzuordnen ist, unterschiedliche elektronische Standards im Verwaltungsverfahren anzuwenden sind – ein wenig überzeugendes Ergebnis. Die Initiative für ein E-Government-Gesetz NRW, die hinsichtlich der Ausgestaltung der Verwaltungsverfahren die bundesgesetzlichen Vorgaben berücksichtigt, ist daher zu begrüßen. Auf die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und das weitere Gesetzgebungsverfahren darf man gespannt sein.

(1) Abgerufen: 10.07.2015

(2) Abgerufen: 10.07.2015

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